Krankenhausreform

Die Krankenhausreform ist eines der größten, aktuell laufenden Reformvorhaben im Gesundheitswesen. Sie verfolgt das Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern, Kliniken finanziell zu stabilisieren und die medizinische Versorgung auch im ländlichen Raum langfristig zu sichern. 

Am 1. Januar 2025 ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) mit folgenden Neuerungen in Kraft getreten: 

  • Leistungsgruppen statt Fachabteilungen: Einführung von aktuell 65 Leistungsgruppen, die fachlich verwandte medizinische Leistungen bündeln und bundesweit vergleichbare Qualitätsstandards sichern.
  • Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen: Neue Versorgungsform für Häuser mit Fokus auf Pflege und Grundversorgung, um regionale Versorgungslücken zu schließen.
  • Neues Gremium beim Bundesgesundheitsministerium (BMG): Zuständig für die Weiterentwicklung der Leistungsgruppen, paritätisch besetzt mit Vertreter*innen von Kostenträgern, Leistungserbringern, Selbstverwaltung, Berufs- und Patientenorganisationen.

Am 6. März 2026 wurde das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) im Bundestag beschlossen. Es sieht u. a. vor:

  • Gestreckter Zeitplan: Die Vorhaltefinanzierung wird ein Jahr später eingeführt und erhält die volle Wirksamkeit erst 2030. Die Jahre 2026 und 2027 werden als „budgetneutral“ eingestuft, um den Übergang für die Kliniken finanziell abzufedern.
  • Stärkere Bundesbeteiligung am Transformationsfonds,auf dessen Mittel nun auch die Universitätsklinika zurückgreifen können.
  • Neue Ausnahmeregelungen: Länder können bis zu drei Jahre von Qualitätsvorgaben abweichen, um die Versorgung vor Ort sicherzustellen. Weitere drei Jahre können im Einvernehmen mit den Krankenkassen folgen.
  • Reduzierung der Leistungsgruppen von 65 auf 61
  • Stärkung sektorenübergreifender Versorgung durch Ergänzungen im Sozialgesetzbuch (SGB V), etwa bei der Kostenübernahme für Fahrten zu Übergangspflege-Einrichtungen.
  • Fachkliniken: Die Definition der Fachkliniken (künftig Level F) wird nicht wie ursprünglich geplant durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt, sondern in die Hände der Kassen- und Klinikverbände gelegt. Diese Regelung soll bis September 2029 erarbeitet werden und erst ab 2030 greifen.
  • Hybrid-DRG: Sie sollen ab 2027 wieder die ambulante Versorgung von Kindern sowie von Menschen mit Beeinträchtigung berücksichtigen. Deren Ausschluss im KHVVG wird gestrichen.
  • Pflege: Das Pflegebudget bleibt. Künftig werden nur noch Kosten berücksichtigt, die in der direkten Patientenversorgung zu erbringen sind. Die Pflegepersonaluntergrenzen bleiben und gelten als Qualitätskriterium für alle Leistungsgruppen.
  • Klinik-Atlas: dieser wird künftig vom Gemeinsamen Bundesausschuss geführt.

Nach wie vor nicht geregelt sind die Definition der Leistungsgruppen, die Berechnung des Vorhaltebudgets sowie Fragen der ärztlichen Weiterbildung oder der Weiterentwicklung des Pflegebudgets.

Hintergrund

Bereits im Sommer 2022 legte eine Regierungskommission erste Vorschläge für eine umfassende Reform der Krankenhausvergütung und -struktur vor. Nach intensiven Diskussionen zwischen Bund, Ländern und Fachverbänden wurde im März 2024 der erste Referentenentwurf für das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) veröffentlicht. (Lesen Sie dazu gerne den Artikel im FORUM sozialarbeit + gesundheit, Ausgabe 2/2023: Gesundheitspolitik aktuell: Was bringt die Krankenhausreform).

Am 10. Juli 2023 einigten sich Bund und Länder auf Eckpunkte der Reform. Eine ursprünglich geplante Neuordnung der Kliniken nach Versorgungslevel wurde nach Widerstand der Länder verworfen. Stattdessen werden diese Level künftig nur im Rahmen des Krankenhaus-Transparenzgesetzes genutzt, das seit dem 28. März 2024 gilt und Strukturen sowie Leistungsdaten der Kliniken öffentlich macht.

Kritik der DVSG

Die DVSG begrüßt die Reformbemühungen zur Verbesserung der Versorgungsqualität in Krankenhäusern und unterstützt das Ziel einer modernen, bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen und sektorenübergreifenden Krankenversorgung. Gleichzeitig kritisiert sie die fehlende Berücksichtigung psychosozialer Bedarfe und die Sicherstellung der dafür notwendigen Versorgungsstrukturen.

Die Regierungskommission hatte in ihrem Reformkonzept empfohlen, Sozialdienste als verbindliches Mindeststrukturmerkmal in allen Leistungsgruppen vorzusehen. Sowohl im KHVVG als auch im KHAG ist dies nicht mehr enthalten. Damit wurde aus Sicht der DVSG die Chance für eine bundesweit vergleichbare Patientenversorgung mit psychosozialer Beratung, Krisenintervention, Case Management und Koordination einer bedarfsgerechten, wohnortnahen Anschlussversorgungvertan. 

Die DVSG fordert, Sozialdienste endlich angemessen zu berücksichtigen und verbindlich in den Leistungsgruppen zu verankern. Fachkräfte der Sozialen Arbeit leisten im Rahmen des multiprofessionellen Entlassmanagements hochkomplexe Beratungs- und Koordinierungsarbeit, die für eine funktionierende Versorgungskette unverzichtbar ist. in Hinblick auf psychosoziale Beratung, Krisenintervention, Case Management und Koordination einer bedarfsgerechten, wohnortnahen Anschlussversorgung

Die DVSG begleitet die Reform engmaschig und setzt sich mit Stellungnahmen, Hintergrundgesprächen und Öffentlichkeitsarbeit für eine soziale und gemeinwesenorientierte Krankenhausversorgung ein.

Hinweise und Verlinkungen: