Verlängerung des Vergabezeitraums: Mittel für die Reha-Forschung nach § 287c SGB VI

Seit 2021 stehen der allgemeinen Rentenversicherung zusätzliche Fördermittel auf Basis des Arbeitsschutzkontrollgesetzes zur Verfügung (Zuwendungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 287c SGB VI). Der Vergabezeitraum für diese zusätzlichen Fördermittel wurde nun auf Ende 2025 verlängert. Es wird eine verstärkte Förderung von Einrichtungen ermöglicht, die die Rehabilitation fördern oder auf diesem Gebiet forschen.

Geförderte Projekte sollen dazu beitragen, den gesamten Verlauf von Teilhabeleistungen innovativer zu gestalten und die Beratung hierzu zu stärken. Das betrifft insbesondere die Förderung von Beratung/Selbsthilfe, z.B. die ambulanten Krebsberatungsstellen. Gefördert werden dürfen gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 3 neben Forschungsvorhaben auch (Modell-) Projekte und andere innovative Maßnahmen zur Förderung der Rehabilitation sowie der Selbsthilfe. Anträge auf Förderung können bei jedem Rentenversicherungsträger gestellt werden. Auskünfte erteilen die Ansprechpersonen bei den Trägern, die für die reguläre Forschungsförderung zuständig sind.