Soziale Betreuung in Wohn- und Pflegeeinrichtungen muss weiterhin gewährleistet werden
Die bisherigen Gesetzesentwürfe halten mit den Kernaussagen nahezu unverändert, explizit und differenziert, an Zielen und Anforderungen der selbstbestimmten Lebensführung und gleichberechtigten Teilhabe älterer Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen fest. Allerdings erfordert diese Umsetzung qualifiziertes, interprofessionell handelndes Personal und klare Regelungen zu Aufgaben, Verantwortungen und Qualifikationen.
Die Aufgaben der sozialen Betreuung in Bezug auf die älteren Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ihrer An- und Zugehörigen gehen weit über niedrigschwellige Angebote der Aktivierung und Betreuung hinaus. In den Entwürfen werden jedoch wesentliche Festlegungen zur personellen Strukturqualität für auf die selbstbestimmte Lebensführung und Teilhabe gerichtete soziale Betreuung gestrichen oder abgeschwächt, was die Umsetzung der entsprechenden Ziele grundlegend gefährdet. Da die Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI keine Bemessungsgrundlage für Fachpersonal der sozialen Betreuung enthält, sind landesrechtliche Bestimmungen weiterhin notwendig, um qualifiziertes Fachpersonal der Sozialen Arbeit in den Wohn- und Pflegeeinrichtungen zu erhalten, einzusetzen und die Schutz-, Selbstbestimmungs- und Teilhaberechte der Nutzer*innen sicherzustellen. Mit der Stellungnahme werden explizit und konkret Vorschläge für Anpassungen unterbreitet.