Psychosoziale Betreuung für substituierte opioidabhängige Menschen
Ein aktueller Beitrag im Diskussionsforum "Rehabilitations- und Teilhaberecht" setzt sich mit den speziellen Anforderungen an eine Psychosoziale Beratung für substituierte opioidabhängige Personen sowie der Herleitung einer Leistungsgewährung aus Kapitel 8 SGB IX auseinander. Da die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im Bereich der Drogenhilfe bisher wenig Berücksichtigung gefunden habe und eine Fortführung der rechtlichen Diskriminierung der Betroffenen nicht ausgeschlossen werden könne, werden mögliche Optionen zur Weiterentwicklung der Leistungen diskutiert.
Die Autorin, Stefanie Gellert-Beckmann (Vorständin des Freundes- und Förderkreis Suchtkrankenhilfe e. V.), erläutert zunächst die Bedeutung der Psychosozialen Beratung als eine etablierte fachspezifische Maßnahme, um Suchterkrankten auf dem Weg aus der Abhängigkeit ein wichtiges Unterstützungsangebot zu unterbreiten und geht auf die bundesweit sehr heterogene Landschaft der Leistungsgewährung und -finanzierung ein. Diese reiche von der Befürwortung eines Individualanspruchs durch Anwendung des SGB IX bis hin zu einer freiwilligen Leistung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Unter Darstellung der besonderen Lebenssituation opioidabhängig Erkrankter im Licht der ICF geht die Autorin auf das vorhandene Leistungsangebot der Psychosozialen Beratung ein und gibt Hinweise zu einer möglichst niedrigschwelligen Weiterentwicklung. Abschließend leitet sie auf der Grundlage der UN-BRK einen Weg zur Anwendung der § 125 Abs. 3 S. 4 SGB IX oder § 132 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe her und empfiehlt seine Erprobung.
Der Beitrag "Überlegungen zur Psychosozialen Betreuung für substituierte opioidabhängige Menschen im Kontext der UN-BRK und des BTHG – Personenzentrierte Verfahren und Zielvereinbarungen gemäß Kapitel 8 SGB IX" ist online verfügbar