Inkrafttreten der geänderten Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) zum 01. Juli 2022

Aufgrund des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 die Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) angepasst. Diese geänderte Richtlinie ist zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Danach sollen Patient*innen leichter Zugang zu geriatrischer Rehabilitation und zur Anschlussrehabilitation erhalten. 

Für Patient*innen, die 70 Jahre und älter sind und rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnosen sowie mindestens zwei geriatrietypische Erkrankungen haben, entfällt nun die Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die gesetzliche Krankenkasse. Dabei folgendes zu beachten:

Soll eine geriatrische Rehabilitation verordnet werden, überprüfen die Vertragsärzt*innen anhand festgelegter Kriterien den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabi.litation und macht auf der Verordnung die rehabilitationsbegründenden Angaben. Dazu gehören

  • das Alter der*des Patient*in 
  • die medizinischen Diagnosen (rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnosen, die mit zwei Funktionstests überprüft und dokumentiert werden müssen) sowie
  • Informationen zu den körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen – denn diese haben Auswirkungen auf die Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten der Betroffenen.

Weiterhin wird bei Anschlussrehabilitationen (AR) die medizinische Erforderlichkeit der Rehabilitation durch die Krankenkasse nicht überprüft, wenn die Voraussetzungen für die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 7 Rehabilitations-Richtlinie und ausgewählten Diagnosen gemäß dem AHB-Indikationskatalog der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Fassung 12/2017 vorliegen. Hierzu gehören gemäß §16 Rehabilitations-Richtlinie Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems, konservativ und operativ behandelte Erkrankungen des Bewegungsapparates und Unfallfolgen, Krankheiten der Atmungsorgane einschließlich Operationen, Neurologische Krankheiten einschließlich Operationen an Gehirn, Rückenmark und an peripheren Nerven, wenn sich eindeutig eine Phasenzuordnung zur Phase D aus den Feststellungen im ärztlichen Befundbericht sowie den Antragsunterlagen ableiten lässt, onkologische Krankheiten, Organ-Transplantationen und Unterstützungssysteme.

Nach § 16 Abs. 2 Reha-Richtlinie ist für die Darlegung der Fallkonstellation das Vorliegen der Indikation für eine Anschlussrehabilitation einschließlich der damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe im ärztlichen Befundbericht zu dokumentieren. Die Darlegung der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe erfolgt mit dem SINGER Patientenprofil. Das SINGER Patientenprofil (Selbständigkeits-Index für die Neurologische und Geriatrische Rehabilitation) findet auf Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und nach Bestätigung durch das Bundesministerium für Gesundheit somit künftig in Anträgen zur Anschlussrehabilitation bei der Darstellung von Aktivitätseinschränkungen Anwendung.

Die DVSG steht in Kontakt mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband und wird sich bemühen, schnellstmöglich weitere konkrete Informationen beizusteuern.