G-BA passt Rehabilitations-Richtlinie an: Chance auf Einführung eines trägerübergreifenden Verfahrens für Anschlussrehabilitation wurde nicht genutzt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.12.2021 beschlossen, das Verfahren für die Beantragung und Inanspruchnahme  von Rehabilitationsleistungen zu vereinfachen und hat die Rehabilitations-Richtlinie entsprechend angepasst. Mit Inkrafttreten der Richtlinie am 1. Juli 2022 entfällt bei bestimmten Krankheitsbildern eine Vorab-Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit für eine Anschlussrehabilitation durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Die DVSG begrüßt es, dass eine Verfahrensvereinbarung für Anschlussrehabilitationen im Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenkassen angestrebt wird. Allerdings wurde mit der aktuellen Anpassung der Rehabilitations-Richtlinie das Direkteinweisungsverfahren nicht für alle in Frage kommenden medizinischen Voraussetzungen aus dem AHB-Indikationskatalog der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zugelassen. Die DVSG hat in einer aktuellen Stellungnahme zur Rehabilitations-Richtlinie deutlich gemacht, dass damit die Chance leider nicht genutzt wurde, das vom Gesetzgeber beabsichtigte trägerübergreifende Verfahren umfassend umzusetzen und einen nahtlosen und zügigen Beginn der Rehabilitation für alle geeigneten Indikationen zu schaffen.

Die DVSG spricht sich seit langem dafür aus, das Direkteinweisungsverfahren bei allen Rehabilitationsträgern umzusetzen. Nach einem akutstationären Aufenthalt trägt eine gezielte Einleitung der medizinischen Rehabilitation erheblich zur Sicherung des Behandlungserfolgs und zur Verbesserung der Patient*innenversorgung bei. Ein vereinfachter Zugang zu den Rehabilitationsleistungen ist bedarfsgerecht, berücksichtigt das Wunsch- und Wahlrecht der Patient*innen und stärkt die effektive und effiziente Patient*innensteuerung im Übergang vom Krankenhaus in die Rehabilitation.

Download der DVSG-Stellungnahme zur Rehabilitations-Richtlinie vom 21. Dezember 2021

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV‑IPReG) wurde der G-BA damit beauftragt, bis Ende 2021 die geriatrische Rehabilitation zu stärken sowie einen schnelleren Zugang zu einer Anschlussrehabilitation zu ermöglichen. Der G-BA hat mit der Anpassung der Rehabilitations-Richtlinie folgende Änderungen festgelegt:

  • Verordnen niedergelassene Ärzt*innen künftig Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation, prüfen gesetzliche Krankenkassen nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Die Vertragsärzt*innen sollen anhand festgelegter Kriterien den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation prüfen und entsprechend verordnen können.
  • Für Patient*innen, die nach einem Krankenhausaufenthalt eine Anschlussrehabilitation benötigen, soll bei bestimmten Krankheitsbildern wie besipielsweise Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems, Krebserkrankungen sowie für Behandlungen des Bewegungsapparats, der Atmungsorgane und bei neurologischen Erkrankungen ebenfalls eine Vorab-Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen entfallen.

Weitere Informationen zur Rehabilitations-Richtlinie