DVSG und Berufsverband der Soziotherapeut*innen fordern: Kein Leistungsausschluss zur Soziotherapie für Patient*innen in den Psychiatrischen-Instituts-Ambulanzen

Die Grundlage für die Inanspruchnahme und die Gewährung von soziotherapeutischen Leistungen ist im § 37a SGB V für einen definierten Personenkreis festgelegt. Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat mit der Soziotherapie-Richtlinie die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Versorgung mit Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung geregelt (Soziotherapie-Richtlinie/ST-RL - aktualisierte Fassung vom 1. April 2021). Aus verschiedenen Bundesländern werden regelhaft Probleme bei der Bewilligung von soziotherapeutischen Leistungen berichtet bei einer gleichzeitigen Gewährung von Soziotherapie sowie von Komplexleistungen der Psychiatrischen Institutsambulanzen. Durch die Verwehrung der Soziotherapie können massive Folgeprobleme für die schwer psychisch erkrankten Menschen auftreten, wie z. B. Verwahrlosung, Vereinsamung, Häufung von akuten Episoden, wiederholte stationäre Behandlung im Krankenhaus, Selbst- oder Fremdgefährdung. Zudem werden Chancen zur Selbstbestimmung, Teilhabeverwirklichung und die Erforderlichkeit für medizinische Behandlung im interdisziplinären Setting der Psychiatrischen Institutsambulanz vorenthalten.

Die Häufung von Ablehnungen der soziotherapeutischen Leistungen bei ähnlicher Fallkonstellation sind der Anlass für die gemeinsame Stellungnahme der DVSG und des Berufsverbandes der Soziotherapeut*innen. In ihrer Positionierung fordern beide Verbände, die Hilfegewährung der Soziotherapie als Regelleistung bei Vorliegen der Voraussetzungen sicherzustellen, auch für Personen, die in der Psychiatrischen Institutsambulanz angebunden sind. Denn die medizinische Behandlung in Psychiatrischen Institutsambulanzen durch unterschiedliche Einzel- und Gruppenangebote sind von der ambulanten aufsuchenden Soziotherapie abzugrenzen bzw. mit dieser kombinierbar. Die ambulante Soziotherapie nach § 37a SGB V fokussiert die Motivation und Kompetenzförderung von Klient*innen, dass die dort angebotenen spezifischen therapeutischen Angebote in Anspruch genommen werden können.

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