DVfR-Stellungnahme zum SGB VI-Anpassungsgesetz: Bedarfsgerechtes Fallmanagement für alle Personengruppen gefordert
Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) vom 12. August 2025 Stellung bezogen. Sie begrüßt die Einführung eines Fallmanagements in § 13a SGB VI und spricht sich zugleich für eine Erweiterung der damit erreichten Zielgruppen aus.
Die flächendeckende Implementierung von Fallmanagement ermögliche Personen mit gesundheitsbezogenen Schwierigkeiten und drohenden oder bestehenden Teilhabebeeinträchtigungen ein personzentriertes, individuell zugeschnittenes und bei Bedarf auch rechtskreisübergreifendes Leistungsangebot, heißt es in der Kurzstellungnahme. Damit setze die Bundesregierung ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um, dessen Notwendigkeit in den Fachdiskussionen zur Rehabilitation seit Jahren betont werde. Positiv ist aus Perspektive der DVfR u. a. zu bewerten, dass das Fallmanagement nicht an persönliche Voraussetzungen wie z. B. das Vorliegen einer positiven Erwerbsprognose geknüpft wird, dass es rechtskreisübergreifend konzipiert ist und in komplexen Fällen auch als externe Leistung erbracht werden kann. Der Verband bedauert jedoch, dass die geplanten Regelungen nur für Personen gelten, die versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rentenversicherung erfüllen – für andere Personen mit Bedarf eines Fallmanagements allerdings weiterhin keine solche explizite Rechtsgrundlage gegeben ist. Die DVfR erwartet, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte Prüfung der Ausweitung darauf abzielt, auch für diese Personengruppen geeignete Angebote eines bedarfsgerechten Fallmanagements vorzusehen.