Behindertenbeauftragter der Bundesregierung kritisiert Entwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
Eltern mit Kindern mit Behinderungen hatten seit Jahren auf die „Inklusive Lösung“ gewartet, die mit dem Jugendstärkungsgesetz von 2021 in Aussicht gestellt worden war. Die „Inklusive Lösung“ würde die Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe bedeuten. Rund 440.000 Kinder und Jugendliche erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe - ca. 140.000 mit seelischer Behinderung über die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII und rund 300.000 mit körperlicher/intellektueller Beeinträchtigung über die Sozialhilfe (SGB IX). Der nun vorgelegte Regierungsentwurf verzichte auf die gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenführung der Zuständigkeiten. An ihre Stelle tritt eine freiwillige Erprobungsklausel: Kommunen können nach diesem Entwurf bei ihren Landesregierungen beantragen, die „Inklusive Lösung“ zu erproben. Jürgen Dusel dazu: „Für betroffene Eltern ist es nach diesem Entwurf eine Frage des Glücks, ob ihre Kommune die gemeinsame Leistungserbringung erproben möchte und darf - oder eben nicht. Wenn der Gesetzgeber diese ‚Strukturreform‘ so beschließt, bedeutet es das Aus eines langjährigen Reformprozesses zur ‚Inklusiven Lösung‘.“
Die 2024 eingeführten Verfahrenslotsen sollten Eltern mit Kindern mit Behinderungen entlasten, doch auch sie können die Trennung der Zuständigkeiten nicht überbrücken. Denn sie sind nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ausschließlich für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen zuständig. Nicht aber für den weitaus größeren Teil der Kinder und Jugendlichen mit körperlichen und intellektuellen Behinderungen! Darüber hinaus kehre der Entwurf die Grundlogik der Eingliederungshilfe um: Nicht mehr der individuelle Bedarf des jungen Menschen steht im Mittelpunkt, sondern die verfügbare Infrastruktur. Infrastrukturelle Gruppenangebote in der Kita und an der Schule werden zum Regelfall, individuelle Schulbegleitung oder Einzelfallhilfe zur Ausnahme.