Außerklinische Intensivpflege: bvkm fordert gesetzliche Änderung

Anlässlich der am 5. Dezember 2024 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Änderungen an der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) fordert der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm), die gesetzliche Grundlage für die sogenannte Potenzialerhebung zu ändern. „Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben für die Potenzialerhebung ist jetzt überfällig“, stellt Beate Bettenhausen, Vorsitzende des bvkm, klar. „Die heute beschlossene nochmalige Verlängerung der Übergangsregelung und die Schaffung einer Ausnahmeregelung für Bestandsfälle machen vor allem eines deutlich: Das zugrunde liegende Gesetz muss endlich an die Realität angepasst werden!“ Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI) beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage. Einzelheiten dazu hat der G-BA in der AKI-RL geregelt. Das Gesetz schreibt vor, dass bei beatmeten Patient*innen vor jeder Verordnung von AKI eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden muss. Dabei wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung möglich ist. Derzeit gilt eine befristete Übergangsregelung: AKI kann bis Ende 2024 ausnahmsweise auch ohne Prüfung des Entwöhnungspotenzials weiterverordnet werden, sofern keine qualifizierten Fachärzt*innen für eine Potenzialerhebung verfügbar sind.

Der G-BA hat nun diese Übergangsregelung noch einmal bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Außerdem hat der G-BA eine Ausnahmeregelung für sogenannte Bestandsfälle beschlossen. Gemeint sind damit AKI-Patient*innen, die bereits vor einem bestimmten Stichtag Leistungen der AKI bezogen haben. Bei diesen Patient*innen sind weitere Potenzialerhebungen entbehrlich, sofern zumindest einmal bereits ärztlich festgestellt wurde, dass eine Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist. „Als bvkm begrüßen wir ausdrücklich die heutigen Beschlüsse des G-BA. Sie zeigen, dass der G-BA alles versucht, um das Gesetz in der Praxis gangbar zu machen“, erläutert Beate Bettenhausen. „Der Wortlaut des Gesetzes steht diesen Beschlüssen aber eigentlich entgegen. Er muss jetzt dringend den realen Gegebenheiten angepasst werden“, fordert die Vorsitzende des bvkm.

zur Pressemitteilung des bvkm

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