Gemeinsame Empfehlung "Begutachtung": Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind erstmals als Sachverständige in der Bedarfsfeststellung für Rehabilitationsleistungen zugelassen

Zum 1. November 2023 ist die überarbeitete Gemeinsame Empfehlung „Begutachtung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in Kraft getreten. Darin wurden bestehende Vereinbarungen aktualisiert und mit Blick auf die Praxis weiterentwickelt. Erstmals wird für eine Begutachtung im Bedarfsfeststellungsverfahren für Rehabilitationsleistungen auch die Soziale Arbeit als sachverständige Profession benannt.

Eine umfassende Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs ist entscheidend für den Erfolg des gesamten Rehabilitationsprozesses und ein wichtiger Schritt für eine gelingende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft. Ein relevanter Baustein einer umfassenden Bedarfsermittlung und -feststellung der Rehabilitationsträger ist die Begutachtung. Bei jeder Begutachtung ist es wichtig, die individuellen Ziele, Ressourcen und Barrieren der zu begutachtenden Personen im Rahmen eines partizipativen Vorgehens zu berücksichtigen und adäquat zu erfassen. Leistungen können so individualisierter und passgenauer an den Rehabilitationsträger empfohlen werden. Daher stellt die Gemeinsame Empfehlung  die Fragestellung im Rahmen der Begutachtung in den Mittelpunkt, die durch die entsprechende wissenschaftliche Expertise von geeigneten Sachverständigen beantwortet werden soll.

Eine für die konkrete Fragestellung geeignete*r Gutachter*in ist gemäß den Regelungen der Gemeinsamen Empfehlung eine Person, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Expertise, Fachkompetenz und persönlichen Eignung und Erfahrung die jeweilige Fragestellung im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens beantworten kann. Hierzu zählen neben ärztlichen Sachverständigen in Bezug auf Gesundheitsprobleme jeglicher Art und psychologischen Sachverständigen in Bezug auf psychologische Fragestellungen (mit Approbation als psychologische Psychotherapeut*in auch zu Gesundheitsproblemen mentaler Genese) nun auch Sachverständige der Sozialen Arbeit im Hinblick auf Kontextfaktoren und ihre Bedeutung für die Teilhabe. Gutachten der Sozialen Arbeit können daher künftig im Hinblick auf Fragestellungen zu den psychosozialen Einflüssen auf die Funktionsfähigkeit einer Person unter besonderer Berücksichtigung der Kontextfaktoren durch die Rehabilitationsträger beauftragt werden.

Die Gemeinsame Empfehlung „Begutachtung“ legt in §14, Punkt 1 fest, dass Sachverständige der Sozialen Arbeit über eine wissenschaftliche Expertise aus dem Bereich der Sozialen Arbeit verfügen müssen. Diese werde in der Regel über einen Masterabschluss erworben. Zugelassen sind auch Fachkräfte der Sozialen Arbeit, die noch den bisherigen Diplomabschluss erworben haben. Weiterhin sollen geeignete Gutachter*innen eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung in den Arbeitsfeldern des Gesundheits- oder Sozialwesens haben sowie nachgewiesene Kenntnisse in Sozialer Diagnostik. Zusätzlich müssen sie über eine entsprechende Qualifikation bzw. Einarbeitung zur Erstellung von Gutachten verfügen.

zum Download der aktualisierten Gemeinsamen Empfehlung „Begutachtung“