Expertise zur rechtlichen Verankerung der Sozialen Arbeit im Gesundheitswesen

Zusammenfassung

Sozialarbeit im Gesundheitswesen war und ist nur rudimentär und in der Regel wenig konkret in den rechtlichen Bestimmungen verankert. Im Zuge der Ökonomisierung des Gesundheitswesens stehen traditionelle Strukturen und Aufgabenzuordnungen auf dem Prüfstand und zur Disposition. Verschärft wird diese Entwicklung durch die Forderung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklungen im Gesundheitswesen nach einer Neuaufteilung der Tätigkeiten unter Effizienz- und Qualitätssicherungsaspekten. Im Krankenhausbereich führen beispielsweise der „Expertenstandard Entlassungsmanagement der Pflege“ und Outsourcing-Tendenzen zu weiteren erheblichen Veränderungen für die Sozialarbeit (Dienst- und Fachaufsicht, Refinanzierung). Obwohl einerseits der Bedarf an psychosozialer Unterstützung, Vernetzungstätigkeit und Fall- bzw. Patientensteuerung erkannt und in Gesetzen festgeschrieben wird (u. a. § 11 (4) SGB V, § 140 ad SGB V, § 37 b SGB V, SGB XI, Fallsteuerung i. R. SGB II, SGB XII, SGB IX), wird diese Tätigkeit nicht der Berufsgruppe der Sozialarbeit zugeordnet.

Der Vorstand der DVSG beauftragte den Verwaltungs- und Rehabilitationswissenschaftler Dr. Harry Fuchs und den Experten für Sozial- und Verwaltungsrecht, Prof. Dr. Felix Welti mit der Erstellung einer Expertise zum Thema „Die rechtliche Verankerung der Sozialen Arbeit im Gesundheitswesen“ mit folgenden Schwerpunkten:

  • Analyse bzgl. der rechtlichen Verankerung der Sozialarbeit im Gesundheitswesen
  • Bewertung der Veränderungen bedingt durch Gesundheitsreformen und die Reform der Pflegeversicherung auf die Sozialarbeit im Gesundheitswesen
  • Perspektive und Ansatzpunkte zur strukturellen Verankerung der Sozialarbeit im Gesundheitswesen
  • Darstellung der Erfordernisse und Bewertung der Realisierbarkeit

Die Experten stellten fest, dass ein Konsens darüber besteht, dass – insbesondere in der Rehabilitation und Pflege – die sozialen Bezüge und Kontextfaktoren in der gesundheitlichen Versorgung und das Ziel der umfassenden sozialen Teilhabe, sowie die Wiederherstellung und der Ausgleich gestörter gesundheitlicher Funktionen beachtet werden müssen (ICF, SGB IX, SGB XI u. a.). Daraus ließe sich zwar für die Soziale Arbeit neben den anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen eine eigenständige Bedeutung im Gesundheitswesen ableiten, berufspolitisch, gesundheitswissenschaftlich und rechtlich sei die Einordnung der Sozialen Arbeit aber wenig ausgeprägt. Möglichkeiten der stärkeren Verankerung der Sozialen Arbeit im Gesundheitswesen sehen die Gutachter in den Optionen, die Anerkennung der Sozialen Arbeit als Heilberuf zu betreiben oder insgesamt ein Berufsgesetz der Sozialen Arbeit anzustreben. Weiterhin sollte Soziale Arbeit in den einzelnen Sozialgesetzen deutlicher rechtlich fundiert werden.

Rechtliche Verankerung der Sozialen Arbeit als Heilberuf

Erforderlich zur Umsetzung wären wissenschaftlich fundierte Nachweise über den eigenständigen Beitrag der Sozialen Arbeit zur Gesundheit bzw. Behandlung. Hier liegen insbesondere in der Klinischen Sozialarbeit bereits Grundlagen vor. Voraussetzung wäre ferner, dass die Aufgaben der Sozialen Arbeit im Gesundheitswesen rechtlich klar abgrenzbar wären. Das heißt, nicht jede sozialarbeiterische Tätigkeit im Gesundheitswesen ließe sich ggf. unter eine Tätigkeit im Rahmen der Heilberufstätigkeit subsumieren. Die Folge wäre eine weitere Distanzierung vom generalistischen Ansatz, sowie eine weitere Diversifikation der Sozialen Arbeit mit einhergehender Schwächung der strategischen Position, beispielsweise im berufspolitischen Handeln. Vorteilhaft stünde demgegenüber, dass die Umsetzung „nur“ mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu verhandeln wäre. Des weiteren bestünde die Möglichkeit zum direkten Leistungsbezug aus den SGB V, SGB XI, SGB XI, und weiteren Sozialgesetzen. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass die Ressourcen des Gesundheitswesens schon jetzt äußerst begrenzt sind und ein hoher (Verdrängungs-) Wettbewerb unter den Leistungserbringern besteht.

Rechtliche Verankerung der Sozialen Arbeit in einem Berufsgesetz

Im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen des Gesundheitswesens wie Ärzten, Psychologen, aber auch Kranken- und Altenpflegern lassen sich aus dem Ausbildungs- und Berufsrecht der Berufsangehörigen der Sozialen Arbeit keine Aufgabenstellungen bzw. Tätigkeitsfelder ableiten, die dieser Berufsgruppe vorbehalten oder ihrer Ausbildung zugeordnet sind. Die Stellung der Berufsangehörigen der Sozialen Arbeit und die ihnen übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten sind deswegen im Wesentlichen davon abhängig, wie die im System des Gesundheitswesens maßgeblichen Institutionen und die für diese handelnden Akteure die Soziale Arbeit organisieren, die Tätigkeiten bzw. Anforderungsprofile definieren und daran den Bedarf an Sozialer Arbeit bewerten. Erforderlich für die Entwicklung und Genehmigung eines Berufsgesetzes sei ein klares Berufsbild mit eindeutiger Zuschreibung von Aufgabenbereichen und Ausbildungsinhalten. Mit dieser Umsetzung ließe sich das breite Spektrum der Sozialen Arbeit abbilden; dies wird bereits vom Deutschen Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) beschritten. Die Erarbeitung der Schlüsselkompetenzen, die Aktualisierung des Berufsbildes, sowie die Etablierung eines Berufsregisters sind wesentliche Bausteine zur Entwicklung eines Berufsgesetzes. Verhandlungspartner sind die jeweiligen Landesministerien.

Rechtliche Verankerung der Sozialen Arbeit in den Sozialgesetzen

Die Expertise zeigt auf, dass Soziale Arbeit an verschiedenen Stellen des Sozialrechts als Funktion verankert ist, wie beispielsweise in § 7a SGB XI Pflegeberater oder in einigen Landeskrankenhausgesetzen. Besondere Bedeutung habe die Gemeinsame Empfehlung „Sozialdienste“ nach § 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX. Sie ordne den Sozialdiensten für den Bereich der Rehabilitation und Teilhabe eine Aufgabenstellung zu, die ein umfassendes Versorgungsmanagement mit sehr konkreten Handlungsaufträgen umfasse. Bei den gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 SGB IX handele es sich um Verwaltungsvereinbarungen der beteiligten Rehabilitationsträger, die sich an sie selbst und ihre Organisationsgliederungen richten. Wegen des Anspruchs auf gleichmäßige Rechtsanwendung und Ermessensausübung müsse für ein Abweichen der beteiligten Rehabilitationsträger von der gemeinsamen Empfehlung im Einzelfall zumindest ein schwerwiegender sachlicher oder rechtlicher Grund vorliegen. Die Selbstbindung der Rehabilitationsträger im Rahmen der gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 SGB IX erstrecke sich auch auf die Gestaltung der Verträge nach §§ 112, 115 SGB V, die danach im Verhältnis zur Gemeinsamen Empfehlung „Sozialdienste“ keine abweichenden Regelungen enthalten dürften.

Konsequenzen für das weitere Vorgehen des Fachverbandes

Zur Klärung der Realisierbarkeit im Hinblick auf die Anerkennung als Heilberuf empfehlen die Autoren des Gutachtens ein spezifisches berufsrechtliches Gutachten, das die definitorischen und rechtlichen Grundlagen erarbeiten sollte. Hinsichtlich der Entwicklung eines Berufsgesetzes empfehlen sie zunächst die Möglichkeiten der Umsetzung auf Landesebene zu prüfen und die Realisierbarkeit politisch „vorzufühlen“. Zur stärkeren Verankerung der Sozialen Arbeit in den Sozialgesetzen sollte die DVSG sicherstellen, dass sie an allen Gesetzes- und Verordnungsvorhaben auf Bundes- und Länderebene beteiligt wird. Da auch in untergesetzlichen Verfahrensregelungen die Stellung der Berufsangehörigen der Sozialen Arbeit gefördert oder behindert werden kann (beispielsweise Verträge nach §§ 112, 115 SGB V, Gemeinsame Empfehlung Sozialdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX, Landesrahmenvereinbarung Pflegestützpunkte Nordrhein-Westfalen) müsse die DVSG die Akteure solcher Regelungen dazu bewegen, sie bei der Entwicklung zu beteiligen. Das Gleiche gelte für Regelungen im Rahmen des Leistungs- oder Leistungserbringungsrechts (beispielsweise Präventionsleistungen nach § 20 SGB V, Beteiligung im Rahmen komplexer Therapieangebote). Die Expertise bestätigte in der Analyse letztendlich die „gefühlte“ Realität der Sozialen Arbeit im Gesundheitswesen. Die aufgezeigten Optionen verdeutlichen, dass die Verankerung der Sozialen Arbeit ein gemeinsames Vorgehen mit Bündnispartnern erfordert und auf allen Ebenen zu leisten ist. Die Abstimmung über das jeweils konkrete Vorgehen der DVSG erfolgt in den jeweiligen Entscheidungsgremien. Zunächst gilt es jedoch, die Ergebnisse der Expertise bekannt zu machen, diese zu diskutieren und die Optionen differenzierter zu prüfen:

In der Abwägung Heilberuf und/oder Berufsgesetz wird die DVSG die Ergebnisse der Expertise zunächst mit ihren Kooperationspartnern (ZKS, DBSH, DGCC, DGS, usw.) diskutieren und das weitere Vorgehen abstimmen. Mit den Autoren der Expertise wird die DVSG die Erfordernisse für eine Anerkennung als Heilberuf und den Ressourcenbedarf prüfen bzw. prüfen lassen, um die Realisierbarkeit einschätzen zu können. Der DBSH und die DVSG werden den Weg des gemeinsamen strategischen Vorgehens weiterverfolgen (abgestimmte Stellungnahmen, Teilnahme in Fach- und Entscheidungsgremien, gemeinsame Aktivitäten, usw.) und gemeinsam Grundlagen der Sozialarbeit im Gesundheitswesen für ein Berufsgesetz weiterentwickeln.

Die rechtliche Verankerung der Sozialen Arbeit in den Sozialgesetzen gilt es – unabhängig von der Frage Heilberuf und/oder Berufsgesetz – stringent zu verfolgen. Dies erfordert sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene schnelle, zielgenaue und fach-, sowie sachkundige Intervention bei Gesetzesvorhaben/-änderungen. Die Sozialarbeiter vor Ort sind ebenfalls aufgefordert, ihre Professionalität offensiv einzubringen und dem DVSG-Vorstand Hinweise über strukturelle Veränderungen in den Handlungsfeldern zu geben. Die DVSG hat zusammen mit ihren Kooperationspartnern bereits etliche Erfolge vorzuweisen. Diesen Weg werden wir weiter beschreiten. Wir können jedoch nur so stark sein, wie uns Mitglieder, Kollegen, Einrichtungen und Verbände durch Wort, Tat, Sach- und Fachkenntnis, wissenschaftliche Studien und nicht zuletzt Mitgliedsbeiträge unterstützen.

Die vollständige Expertise steht im Mitgliederbereich zur Verfügung